Erklären Sie was unlautere Werbe- und Geschäftsgebaren sind. Nennen Sie Beispiele für unlautere Werbemaßnahmen.


    "Unlauterer Wettbewerb - darunter werden geschäftliche Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs verstanden, die nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 7. 6. 1909 (mehrfach geändert) und Sondergesetzen von dem Betroffenen und bestimmten Verbänden mit der Unterlassungsklage verfolgt werden können (bei Verschulden Schadensersatz). Beispiele sind Kundenfang durch Täuschung, psychologischen Kaufzwang u.a."

    Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.

    Art. 3 Unlautere Werbe- und Verkaufsmethode: Unlauter handelt insbesondere, wer
  • a) andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Aüßerungen herabsetzt;
    Beispiel:
    "Bei der Konkurrenzbäckerei gibt es nur Mist und Gift zu kaufen".
  • b) über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;
  • c) unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken;

    Zum Beispiel:
    "Meistertitel verwenden und entsprechende Urkunden gefälscht ausstellen, obwohl es keinen Meister gibt".
  • d) Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen;
  • e) sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;
  • f) ausgewählte Waren, Werke oder Leistungen wiederholt unter Einstandspreisen anbietet, diese Angebote in der Werbung besonders hervorhebt und damit den Kunden über die eigene oder die Leistungsfähigkeit von Mitbewerbern täuscht; Täuschung wird vermutet, wenn der Verkaufspreis unter dem Einstandspreis vergleichbarer Bezüge gleichartiger Waren, Werke oder Leistungen liegt; weist der Beklagte den tatsächlichen Einstandspreis nach, so ist dieser für die Beurteilung maßgebend;
  • g) den Kunden durch Zugaben über den tatsächlichen Wert des Angebots täuscht;
    Beispiel:
    Ein tatsächlich künstlich gesäuertes Roggenmischbrot wird als ein mit Natursauerteig Gesäuertes Brot angeboten. Oder Persipanfüllung wird als Marzipanfüllung verkauft.
  • h) den Kunden durch besonders aggressive Werbe- oder Verkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt;
  • i) die Beschaffenheit, die Menge, den Verwendungszweck, den Nutzen oder die Gefährlichkeit von Waren, Werken oder Leistungen verschleiert und dadurch den Kunden täuscht;
  • k) es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Abzahlungskauf oder ein ihm gleichgestelltes Rechtsgeschäft unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen, klare Angaben über den Bar- und den Gesamtkaufpreis zu machen oder den Teilzahlungszuschlag in Franken und Jahresprozenten genau zu beziffern;"



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