Entsprechend
der neuen LMHV haben Personen,
die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, ein
hohes Maß an persönlicher Sauberkeit zu halten und müssen angemessene, saubere
Kleidung tragen (§ 3 Kapitel 5 LMHV).
Darüber
hinaus sind folgende Punkte einzuhalten:
1.
Vor Beginn der Arbeit sind die Hände
gründlich mit warmen Wasser und flüssiger Seife zu reinigen. Zur Trocknung der
Hände sind nur die zur Verfügung gestellten Einweg-Papiertücher zu verwenden.
2.
Nach jedem Toilettengang müssen die
Hände gründlich gesäubert und ggf. desinfiziert werden.
3.
Zu Beginn und während der
Arbeitsprozesse ist dafür zu sorgen, daß die benötigten Geräte, Geschirre und
Einrichtungen einwandfrei hygienisch sauber sind.
4.
- 8. im Print-Out