Die neue
Lebensmittel-Hygiene-Verordnung (LMHV) schreibt vor, daß Lebensmittel nur so
hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen, daß sie bei
Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen
Beeinflussung nicht ausgesetzt sind (§ 3 LMHV).
Zur Abwehr
der nachteiligen Beeinflussung sind deshalb gewisse
Mindestanforderungen - im Rahmen betriebseigener Maßnahmen und Kontrollen zu
beachten, welche beschrieben werden.